Willenserklärung und Vertragsschluss 20.04.2021

Eine verkörperte Willenserklärung geht spätestens dann zu, wenn sich der Empfänger nach der Verkehrsanschauung üblicherweise Kenntnis vom Inhalt der in seinen Machtbereich, insbesondere in seinen räumlichen Herrschaftsbereich, gelangten Erklärung verschaffen kann.

Diese Frist ist unter Anwesenden regelmäßig sehr kurz.

Eine nicht verkörperte Willenserklärung geht nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie dem Empfänger zu, wenn der Erklärende bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt keine Zweifel an der richtigen Vernehmung durch den Empfänger haben kann. Nach der heute kaum noch vertretenen strengen Vernehmungstheorie ist richtiges Vernehmen erforderlich.