Willenserklärung und Vertragsschluss 20.04.2021

fehlerfreier Tatbestand

fehlerfreier Tatbestand

Komponente

objektiv

subjektiv

Handlungswille

Auslegung ergibt Vorliegen des korrespondierenden subjektiven Elements

Erklärender will handeln

Rechtsbindungswille/ Erklärungsbewusstsein

Auslegung ergibt Vorliegen des korrespondierenden subjektiven Elements

Erklärender will sich (in irgendeiner Form) rechtlich binden

Geschäftswille

Auslegung ergibt Vorliegen des korrespondierenden subjektiven Elements

Erklärender will das konkrete Geschäft vornehmen

Rechtsfolgen fehlender Merkmale

Rechtsfolgen fehlender Merkmale

Komponente

objektiv

subjektiv

Handlungswille

keine Willenserklärung

Nichtigkeit

Rechtsbindungswille/
Erklärungsbewusstsein

keine Willenserklärung

umstritten

Geschäftswille

keine Willenserklärung

Anfechtung

Auslegung in Bezug auf den Rechtsbindungswillen

  • für Rechtsbindungswillen sprechen:
    • wesentliches Interesse wirtschaftlicher Art am Vertrag bei mindestens einer Partei
    • Notwendigkeit der Verlässlichkeit für Leistungsempfänger
  • Fälle fehlenden Rechtsbindungswillens:
    • invitatio ad offerendum
    • reine Gefälligkeit (besonders interessant bei unentgeltlichen Geschäften)
    • Fehlen der essentialia negotii
  • Exkurs: Haftungsmilderung wie beim korrespondierenden unentgeltlichen Vertragstyp (Schenkung, Leihe, unentgeltliche Verwahrung, nach eA auch Auftrag), die eigentlich Vereinbarung voraussetzen würde?
    • eA: Erst-Recht-Schluss
    • aA: konkludente Haftungsbeschränkungsvereinbarung (dagegen: Willensfiktion eines Vertragsabschlusswillens)

Folgen fehlenden Rechtsbindungswillens

  • Willenstheorie mit Nichtigkeit (§ 118 BGB analog) und § 122 BGB analog
    • dagegen: ggf. Gelten der Willenserklärung wirtschaftlich besser als § 122 BGB
    • dagegen: Nichtigkeit mit § 122 BGB analog für Erklärenden der schlechteste Fall, ohne dass dies der Verkehrsschutz gebietet
  • Erklärungstheorie mit § 119 und damit § 122
    • dafür: § 118 meint nur bewusste Scherzerklärung, § 116-117 heben Verkehrsschutzaspekt hervor --> Umkehrschluss
  • vermittelnde Ansicht mit Unterscheidung nach Fahrlässigkeit
    • dafür: allgemeine Rechtsscheingrundsätze: Zurechenbarkeit erforderlich

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