Willenserklärung und Vertragsschluss 20.04.2021

allgemeine Definition

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn sich der Erklärende willentlich geäußert und seinen Äußerungsvorgang nach außen erkennbar abgeschlossen hat. Ist die Willenserklärung empfangsbedürftig, ist der Äußerungsvorgang erst abgeschlossen, wenn die Erklärung mit Willen des Erklärenden in Richtung des Empfängers so in den Verkehr gelangt ist, dass mit Zugang gerechnet werden kann.

Meinungsstreit zur abhanden gekommenen Willenserklärung

Situation: willentliches Verfassen, aber Gelangen in Verkehr ohne Willen des Erklärenden