Fristenberechnung nach §§ 186ff. BGB 13.12.2013
Die am 04.09.2025, 0 Uhr beginnende Frist endet regelmäßig gem. § 188 Abs. 2 BGB nach 1 Monat am 03.10.2025, 24 Uhr.
Es ist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken. Daher wird die Frist gem. § 193 BGB verlängert, wenn dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.
Dieser Tag ist aber ein gesetzlicher Feiertag in Baden-Württemberg (Tag der deutschen Einheit), daher verschiebt sich das Fristende um 1 Tag auf den 04.10.2025.
Dieser Tag ist aber wiederum ein Samstag, daher verschiebt sich das Fristende um 1 Tag auf den 05.10.2025.
Dieser Tag ist aber wiederum ein Sonntag, daher verschiebt sich das Fristende um 1 Tag auf den 06.10.2025.
Die Frist endet also schlussendlich am 06.10.2025, 24 Uhr.