Fristenberechnung nach §§ 186ff. BGB 14.06.2026
Der Begriff des Werktags ist im BGB nicht legaldefiniert und wird vor allem im allgemeinen, teilweise aber auch im juristischen, Sprachgebrauch nicht einheitlich verwendet. Diese Seite – wie auch die wohl weit überwiegende Zahl der Verwendungen – folgt der arbeitszeitrechtlichen Definition, die sich eindeutig aus § 3 Abs. 2 BUrlG und mittelbar aus § 9-10 ArbZG und § 3 LadSchlG ergibt. Die Orientierung an der Arbeitszeit ist angesichts der wörtlichen Begriffsbedeutung als Tag, an dem das Werk vollbracht, also gearbeitet, wird, am naheliegendsten.
Der Begriff ist für die Fristenberechnung nur relevant, soweit die Frist ausdrücklich in Werktagen bemessen ist.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden [...]
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.