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Thema |
Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen im automatisierten Geschäftsverkehr |
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Betreuer |
Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas Pfeiffer |
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Veranstaltungsart |
Dissertation |
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Semester |
Wintersemester 2018/19-Sommersemester 2020 (11.-14. Semester) |
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Buchpublikation |
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Internetdokumente |
Ob Waren- oder Fahrkartenautomat oder Onlineshop – immer mehr Handlungen im alltäglichen Geschäftsverkehr sind mittlerweile durch automatisierte Einrichtungen geprägt. Auch im gewerblichen Einsatz, etwa in der Just-in-time-Fertigung, im Wertpapierhandel oder bei einem automatisch nachbestellenden Lager, ist ein Einsatz derartiger Anwendungen nicht mehr wegzudenken. Durch die Verbreitung von großen Sprachmodellen ist mittlerweile sogar technikunkundigen Verbrauchern ein breiter Zugang zu Automatisierungswerkzeugen eröffnet.
Die Dissertation untersucht, inwieweit sich aus dem Einsatz automatisierter Einrichtungen Besonderheiten im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Auslegung ergeben. Diese Frage hat besondere Bedeutung, weil die Auslegung ein wesentlicher Teil der zivilrechtlichen Risikoverteilung ist. Es ist daher eine Methodik zu finden, welche zwar keine Geschäftsrisiken aus der Sphäre der die Automatisierung einsetzenden Partei in die Sphäre der anderen Partei überträgt, aber auch nicht durch das Eröffnen von Missbrauchsmöglichkeiten die praktische Anwendung der Vorteile von Automatisierungen verhindert. Die Grundlagenfrage der Auslegung ist dabei notwendig vor den in der Literatur hauptsächlich diskutierten Problemlösungen etwa durch das Anfechtungsrecht oder haftungsrechtliche Auffanglösungen zu klären.
Zu diesem Zweck werden in der Dissertation – hier muss aus Platzgründen darauf verzichtet werden – zunächst Modellbildungsansätze verschiedener Disziplinen dargestellt, deren Ergebnisse gleichsam als Tatsachengrundlage der darauffolgenden Untersuchung dienen, und mit der hergebrachten juristischen Dogmatik verglichen. Anschließend werden die Auswirkungen der Automatisierung auf den wirksamkeitsrelevanten Tatbestand der Willenserklärung untersucht. Auf dieser Basis werden die normativen Grundlagen der Auslegung von Willenserklärungen im automatisierten Geschäftsverkehr bestimmt. Hierauf aufbauend wird in zwei Stufen die Methodik der Auslegung ermittelt: Zunächst wird betrachtet, wie sich aus codiert übermittelten Erklärungen, welche sich insbesondere aus der häufig in Verbindung mit der Automatisierung verwendeten elektronischen Übermittlung ergeben, ein auslegungsfähiger Inhalt gewinnen lässt. Anschließend wird ermittelt, welche Auslegungsgrundsätze auf den derart ermittelten Inhalt Anwendung finden.
Betrachtungsgegenstand der Dissertation ist – wie ihr Titel verrät – der automatisierte Geschäftsverkehr. Eng verwandt – aber keinesfalls deckungsgleich – ist der elektronische Geschäftsverkehr, dessen Implikationen auf die Auslegung daher mitbetrachtet werden müssen.
Nach der zu Beginn der Darstellung erarbeiteten Definition liegt automatisierter Geschäftsverkehr vor, wenn sich eine Partei zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages (anstelle des Menschen) automatisierter Einrichtungen bedient. Abzugrenzen ist der automatisierte Geschäftsverkehr vom elektronischen Geschäftsverkehr, der sich allein aufgrund der gewählten Übermittlungsart definiert. Auch wenn automatisierte Willenserklärungen – weil es technisch einfacher ist – häufig in Verbindung mit einer elektronischen Übermittlung eingesetzt werden, ist die automatisierte Erzeugung oder Verarbeitung nicht von der elektronischen Übermittlung abhängig.
So können menschlich erzeugte Willenserklärungen elektronisch, aber auch maschinell erzeugte Willenserklärungen konventionell übermittelt werden. Auch können – obwohl dies den technisch höchsten Anspruch stellt – nicht elektronisch übermittelte Willenserklärungen automatisiert verarbeitet werden. Ein Beispiel für hierfür ist etwa die Verwendung von Überweisungsvordrucken. Durch den technischen Fortschritt mit neuronalen Netzen in den letzten Jahren dürfte eine entsprechende Überbrückung in die elektronische Verarbeitung sogar noch zunehmen.
Wesentliches Kennzeichen des elektronischen Geschäftsverkehrs ist es, dass Erklärungen nicht in einer sofort für den Menschen erkennbaren Form übertragen werden. Vielmehr müssen Erklärungen letztlich über eine elektronisch übertragbare Folge, also eine Folge der Schaltzustände „an“ und „aus“, übertragen werden.
In der Informatik hat sich für die verschiedenen Abstraktionsebenen ein Schichtenmodell etabliert, welches unproblematisch durch eine weitere Schicht, die Verständnisschicht, ergänzt werden kann, welche der Auslegung im rechtlichen Sinne entspricht. Durch die Zuhilfenahme der durch die Verkehrserwartung anerkannten (=Verkehrssitte) oder vertraglich vereinbarten technischen Protokolle lassen sich damit grundsätzlich problemlos für den automatisierten Geschäftsverkehr besonders codierte Erklärungsinhalte in den üblichen Auslegungsmethoden zugänglichen Klartexterklärungen überführen.
Werden spezielle Plattformen genutzt, so können Plattform-AGB ebenfalls als Verkehrssitte – nicht jedoch als Rechtsnorm – herangezogen werden, allerdings richtigerweise nur insoweit, wie die Parteien die entsprechenden Regelungen selbst in AGB festlegen könnten.
Eine Besonderheit stellen Webformulare dar, denn hier kommt es zu mehreren Datenübertragungen (nachvollziehbar über die Demonstrationsanwendung „Musterbestellformular“): Auf die erste Anfrage wird mit einer HTML-Seite geantwortet, welche ein Formular enthält. Diese wird dann im Webbrowser oder anderer Software angezeigt und bearbeitet. Schließlich wird unter Bezugnahme auf die Felddefinitionen des HTML-Formulars geantwortet. Diese Antwort wird dann verarbeitet und eine Bestätigung (eine HTML-Seite und oft auch eine E-Mail) generiert. Eine Bezugnahme ist dabei auch durch eigentlich nicht vorgesehene Werte möglich, sofern deren Bedeutung nach dem Maßstab des § 157 BGB deutlich wird. Werden hingegen nicht vorgesehene Felder verwendet, so fehlt es mangels zu erwartender Kenntnisnahme am Zugang, sofern diese Felder nicht tatsächlich verarbeitet werden.
Durch diese wechselseitige Inbezugnahme ist es nicht möglich, die finale Erklärung ohne Bezug auf den vorherigen Datenaustausch auszulegen. Aufgrund der allgemein anerkannten technischen Abläufe (=Verkehrssitte) ist auch hier jedoch ein Ergebnis zu finden.
Neben den technisch bedingten Besonderheiten existieren auch rechtliche Besonderheiten in Form von Spezialnormen, welche einen formal fairen Vertragsschluss sicherstellen sollen, insbesondere der §§ 312d und 312i BGB. Dabei gilt § 312i BGB allgemein für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, während § 312d BGB auf bestimmte Verbraucherverträge begrenzt ist.
§ 312d BGB regelt Informationspflichten. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Norm ausdrücklich anordnet, dass die entsprechenden Informationen Vertragsinhalt werden. Telelogisch ist dies jedoch nicht so zu verstehen, dass sie objektiv (also zu Gunsten beider Seiten) den Vertragsinhalt vorgeben, sondern aufgrund des Schutzzweckes so, dass sich nur der Verbraucher auf den für ihn günstigeren Inhalt berufen kann.
§ 312i BGB ist der verbleibende Rest einer ursprünglich angedachten, aber nicht umgesetzten, Umstrukturierung des Vertragsschlussmodells für den elektronischen Geschäftsverkehr in Angebot, Annahme und Bestätigung. Für den Vorgang des Vertragsschlusses selbst bleibt die Pflicht zur Zurverfügungstellung von Mitteln zur Fehlerkorrektur vor Abgabe der Bestellung, sofern diese in einer speziellen Codierung – insbesondere einem Webformular – abgegeben wird. Diese dürften im Regelfall einer Internetanwendung dazu führen, dass vor der finalen Willenserklärung eine Deutungserklärung des Systemanbieters und eine Bestätigungserklärung des Anwenders eingefügt werden. Damit das Korrekturwerkzeug „wirksam“ i. S. d. § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, bedarf es, wenn Inhalte abweichen, grundsätzlich einer analogen Anwendung des § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB, d. h. eines Günstigkeitsvergleichs zu Gunsten des anderen Teils. Sofern kein Verbraucher beteiligt ist, ist diese Norm nach § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB dispositiv, wobei allerdings auch die abweichende Vereinbarung sicherstellen muss, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, die Erklärung zu verstehen. Insgesamt stellt sich § 312i BGB als Zentralnorm zur Sicherstellung eines formal fairen Vertragsschlusses bei codiert übertragenen Willenserklärungen dar.
Der Tatbestand einer Willenserklärung besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Teil. Beide Teile weisen Komponenten zum Handlungswillen, zum Erklärungsbewusstsein bzw. Rechtsbindungswillen und zum Geschäftswillen bzw. Rechtsfolgenwille auf. Der objektive Tatbestand ist dabei erfüllt, wenn ein Verhalten nach der Verkehrsanschauung den Schluss auf einen entsprechenden inneren Willen zulässt.
Ist eine Automatisierung objektiv nicht erkennbar, so scheidet demnach eine Auswirkung auf den objektiven Tatbestand aus; ein Unterschied muss daher auf subjektiver Ebene gesucht werden. Hier ist festzustellen, dass es beim Einsatz von Automatisierung jedenfalls am konkreten Geschäftswillen fehlt, während Handlungswille und Erklärungsbewusstsein definitionsgemäß vorliegen.
Nach eingehender Untersuchung der verschiedenen Ansätze in der Literatur zur Wirksamkeit automatisiert generierter Willenserklärungen kommt die Dissertation zum Ergebnis, dass der abstrakte Geschäftswille, der sich auch auf mehrere Willenserklärungen beziehen kann, ausreichend ist, um den für die Wirksamkeit erforderlichen Willenskern zu bilden. Dieser Willenskern ist jedoch vorauszusetzen; eine rein objektive Zurechnung passt nicht zum Regelungskonzept des BGB, das mit vertraglichen Ansprüchen gerade der Verwirklichung der Privatautonomie dienen will.
Die Betrachtung des fehlenden konkreten Geschäftswillen hat auch Auswirkungen auf die Anwendung der klassischen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, denn hiernach ist Ziel der Auslegung nach § 133 BGB, den wirklichen Willen des Erklärenden, d. h. sein Verständnis von der Erklärung, zu erforschen. Dieses Ziel kann im Sinne eines konkreten Willens nicht erreicht werden, wenn der Erklärende an der einzelnen Erklärung gar nicht unmittelbar teilgenommen hat. Nach den soeben erwähnten Untersuchungen der Dissertation zum Geltungsgrund der Willenserklärung ist aber davon auszugehen, dass ein abstrakter Wille für die Wirksamkeit der Willenserklärung ausreicht. Die Folgen des gegebenenfalls lückenhaften abstrakten Willens werden für empfangsbedürftige Willenserklärungen dadurch aufgefangen, dass § 157 BGB objektivierenden Charakter hat, indem er dem Empfänger erlaubt, seinen Aufklärungsaufwand auf die ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zu reduzieren. Er muss damit nicht erforschen, inwieweit die Erklärung im Ergebnis durch den abstrakten Willen getragen ist. Im Ergebnis besteht damit kein Bedürfnis, von der Grundstruktur der §§ 133, 157 BGB abzuweichen.
In der Dissertation werden zudem zahlreiche Ansätze einer Verallgemeinerung von Normen aus bestimmten Regelungsbereichen auf alle Aspekte des automatisierten Geschäftsverkehrs dargestellt und untersucht. Im Ergebnis kann dabei für alle Ansätze aufgezeigt werden, dass es außerhalb des originären Anwendungsbereichs dieser Normen – welcher oft weitgehende, aber nicht vollständige Überdeckungen mit der Menge aller im automatisierten Geschäftsverkehr denkbaren Vertragsschlussvarianten zeigt – keine teleologische Rechtfertigung für eine analoge Anwendung gibt, während auch das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke regelmäßig verneint werden kann. So ist etwa eine allgemeine Unklarheitenregelung nach dem Vorbild des AGB-Rechts, eine allgemeine Unterwerfung unter das Fernabsatzrecht, etwa durch Verallgemeinerung des Günstigkeitsvergleichs des § 312d BGB für im Umfeld des Vertragsschlusses gegebene Informationen, oder eine Anwendung spezieller Vertragsstrafenregelungen zum ÖPNV nicht indiziert.
Die Dissertation nähert sich der Auslegung automatisiert generierter Willenserklärungen ausgehend von den beiden hauptsächlich diskutierten Fällen, die jeweils auf höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgehen: Den auf eine Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen und daran anschließend des BGH in Strafsachen Warenautomatenfall und den auf eine Entscheidung des BGH in Zivilsachen zurückgehenden Flugticketfall. Dabei kommt sie – ausgehend von einer eingehenden Untersuchung der Verknüpfungspunkte zwischen dem Diebstahlstatbestand und dem Vertragsrecht – zum Ergebnis, dass die im Warenautomatenfall aufgestellte Bedingung einer ordnungsgemäßen Funktions- und/oder Bedienweise vor dem aktuellen Stand der zivilrechtlichen Dogmatik nicht haltbar ist. Richtig hingegen ist nach dem Ergebnis der Untersuchung die Betrachtungsweise des BGH im Flugticketfall, nach welcher die Erklärung so auszulegen ist, wie ein menschlicher Adressat sie verstehen würde. Zudem wird herausgearbeitet, dass die teilweise Lesart der Entscheidung, der Betreiber wolle nicht systemkonforme Einträge in Buchungsmasken ersichtlich nicht akzeptieren, sodass diese unwirksam seien, unzutreffend ist. Dies geht zum einen aus einer neueren Entscheidung des BGH hervor, in welcher dieser sogar die zweckwidrige Verwendung bestimmter Felder für unerheblich gehalten hat. Inhaltlich ergibt sich dies daraus, dass der BGH den Vertragsschluss lediglich an der Annahmeerklärung hat scheitern lassen. Damit rückt der dogmatische Blick von einer gesonderten Auslegung der Auslegung einer nicht automatisiert generierten Willenserklärung durch die automatisierte Einrichtung hin zu einer Auslegung der Erklärung der automatisierten Einrichtung.
Daneben diskutiert die Dissertation auch die (wenigen) unabhängig von den beiden Einzelfällen vertretenen Auslegungsmodelle, welche nach den Anwendungsfällen der Auslegung automatisiert generierter Willenserklärungen und der Auslegung durch eine automatisierte Einrichtung unterscheiden.
Während die Forderung, generell entsprechend AGB-rechtlichen Grundsätzen auszulegen, bereits an früherer Stelle der Dissertation abgelehnt wurde, zeigt sich, dass ein Verständlichkeitsgebot, wie es in § 312i BGB Niederschlag gefunden hat, auch vor dieser Regelung schon gefordert wurde. Auch der verbleibenden Forderung, die erkennbare Automatisierung im Rahmen des objektivierten Empfängerhorizontes bei der Auslegung einer durch die automatisierte Einrichtung erzeugten Erklärung zu berücksichtigen, ist grundsätzlich zuzustimmen, allerdings nur, soweit dies nach den hergebrachten Auslegungsgrundsätzen geboten ist, insbesondere eine Abweichung erkennbar vom Willen des Erklärenden getragen ist. Hierbei kommt – im Anschluss an das Ergebnis des BGH im Flugticketfall – dem Grundsatz des offenen Kalkulationsirrtums besondere Bedeutung zu, denn durch die Erweiterung seines Willensumfangs durch ausdrückliche Aufnahme der Kalkulationsgrundlage der automatisierten Einrichtung in die Erklärung hat es der Erklärende in der Hand, diesem Geltung zu verschaffen; umgekehrt kann ein nach dem reduzierten Erkenntnismaßstab des § 157 BGB nicht erkennbarer Wille keine Berücksichtigung finden. Für die Einzelheiten der einzelnen Ansichten zu Art und Umfang der Berücksichtigung und die Auseinandersetzung mit diesen wird auf die Dissertation verwiesen.
Anderes gilt hingegen für Ansätze derselben Autoren, welche, wenn auf Empfängerseite eine automatisierte Einrichtung Verwendung findet, ebenfalls die Automatisierung berücksichtigen wollen, indem auf das tatsächliche oder normative Verständnis des Erklärenden von der Deutung seiner Erklärung durch die automatisierte Einrichtung abgestellt wird. Dieses Ergebnis widerspricht fundamental der Methodik der Auslegung von Willenserklärungen, welche lediglich den erklärten tatsächlichen Willen gem. § 133 BGB als Auslegungsziel und eine Beschränkung der hierfür zumutbaren Erkenntnismittel durch den objektivierten Empfängerhorizont gem. § 157 BGB kennt. Genauso, wie es nicht auf das tatsächliche Verständnis des Empfängers von der Erklärung ankommt, kommt es auf einen objektivierten Absenderhorizont an.
Das zu teilende wertungsmäßige Ergebnis wird indes durch drei hergebrachte Mechanismen des Vertragsrechts erreicht:
Zunächst wird das Problem praktisch dadurch gelöst, dass Abänderungen der anderen Seite nach § 150 Abs. 2 BGB stets zu einem annahmebedürftigen neuen Antrag führen, sodass eine weitere Erklärung durch die automatisierte Einrichtung erforderlich ist, bei deren Interpretation die erkannte Automatisierung wie dargestellt nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen Eingang finden kann.
Zudem besteht für Fälle bewusster Täuschung, insbesondere solche, die über den vorstehenden Mechanismus keiner interessengerechten Lösung zugeführt werden können, eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB. Gegebenenfalls kann es auch zur Haftung nach gesetzlichen Haftungstatbeständen oder Korrekturen im Ausführungsstadium nach § 242 BGB kommen.
Zuletzt folgt aus der Privatautonomie, dass für komplexere Fälle ein- oder beidseitiger Automatisierung Verträge geschlossen werden können, welche Einzelfragen für spezielle Systeme vorab einverständlich regeln.
Die vorgelegte Dissertation hat gezeigt, dass die hergebrachten Auslegungsgrundsätze des BGB auch mit neuesten Technologien, welche um 1900 noch nicht einmal vorstellbar waren, sachgerecht umgehen können und zu interessengerechten Lösungen führen, ohne das Konzept der Privatautonomie zu verlassen. Dies zeigt erneut die hohe dogmatische Qualität des BGB.
Die Dissertation wird in vollständiger Form in der Reihe „Schriften zum Bürgerlichen Recht“ bei Duncker & Humblot, Berlin, erscheinen.
Die vorstehende Zusammenfassung ist dem Archivserver der Universitätsbibliothek Heidelberg entnommen (urn:nbn:de:bsz:16-heidok-373054).

