Fristenberechnung nach §§ 186ff. BGB 13.12.2013

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Bitte füllen Sie die folgenden Felder aus, um die Frist nach §§ 186ff. BGB zu berechnen (nach § 186 BGB gültig für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Fristbestimmungen).

Fristbeginn

..

Fristauslöser

Ereignis/Zeitpunkt des Tages (§ 187 Abs. 1 BGB)
Tagesbeginn/Geburt (§ 187 Abs. 2 BGB)

Fristdauer

Willenserklärung abzugeben oder Leistung zu bewirken
(maßgeblich für § 193 BGB)

ja
nein

Bundesland

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Ergebnis der Berechnung des Fristendes

Die am 28.03.2024, 0 Uhr beginnende Frist endet regelmäßig gem. § 188 Abs. 2 BGB nach 1 Monat am 27.04.2024, 24 Uhr.
Es ist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken. Daher wird die Frist gem. § 193 BGB verlängert, wenn dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.
Dieser Tag ist aber ein Samstag, daher verschiebt sich das Fristende um 1 Tag auf den 28.04.2024.
Dieser Tag ist aber wiederum ein Sonntag, daher verschiebt sich das Fristende um 1 Tag auf den 29.04.2024.
Die Frist endet also schlussendlich am 29.04.2024, 24 Uhr.